Satzung

S A T Z U N G
des Tennisvereines Rot-Weiß Bönen 1967 e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Tennisverein Rot-Weiß Bönen 1967 e.V.". Er ist Mitglied des Landessportbundes NRW und des Westfälischen Tennisverbandes. Der Verein hat seinen Sitz in Bönen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Unna unter der Nr. VR 327 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Bönen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Ausübung sowie die Pflege des Tennissports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapital und Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude der Jugendlichen. 

Insbesondere ist die Internationale Verständigung durch Begegnung und Wettkämpfe zu pflegen sowie die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und Schulen.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Aufnahme

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen von Schülern und Jugendlichen, ist das Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 1.1. oder 1.7. des laufenden Jahres. Sie wird vom Vorstand schriftlich bestätigt unter Beifügung der Satzung. Die Gründe einer evtl. Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Jedes neu aufgenommene Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechtes nach §§ 21-78 BGB. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:

          a) Mitglieder, die aktives und passives Wahlrecht besitzen,

          b) jugendliche Mitglieder, die kein aktives und passives Wahlrecht besitzen. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich durch Einschreiben angezeigt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhören des betroffenen Mitgliedes im Ausschlussverfahren.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge und einer erforderlichen Aufnahmegebühr wird in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Sämtliche Beiträge, auch die für die Hallenstunden, werden im voraus im Einzugsverfahren erhoben. Eine gesonderte Jahresrechnung erfolgt nicht. Bei Beitragsrückständen wird nach fruchtlosem Verlauf des gesetzlichen Mahnverfahrens das Ausschlussverfahren eingeleitet. Bei gegebenen Anlässen können mit einfacher Mehrheit der Mitglieder Sonderbeiträge oder Umlagen zweckgebunden festgesetzt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Geschäftsjahr im ersten Quartal des Jahres im Vereinsgebäude statt. Der Aushang der Tagesordnung erfolgt spätestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung im Vereinsgebäude. Bei Abweichung von diesem feststehenden Termin der Mitgliederversammlung oder bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt die Einladung der Mitglieder in schriftlicher Form mindestens 14 Tage vor dem Beginn. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

In ihr kann über Mitgliederanträge entschieden werden, die mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können nur unter dem Punkt "Verlesung der Tagesordnung" gestellt werden und bedürfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.

Falls ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres    statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

          a) Endgegenname der Jahresberichte, Kassenprüfbericht und Entlastung des Vorstandes.

          b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf.
               der Sonderbeiträge und Umlagen.

          c) Wahl des Vorstandes.

          d) Wahl der Kassenprüfer.


Bei der Neuwahl scheidet der /die Dienstälteste/r Kassenprüfer/in aus. Die personelle Zusammensetzung der Prüfer muss sich jährlich ändern. Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung.

Es ist der Mitgliederversammlung darüber zu berichten, dass alle erforderlichen Unterlagen geprüft wurden. Ferner sind Feststellung zu treffen über Vermögen und Kassenführung.

Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl eines Prüfers ist nur einmal zulässig.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte grundsätzlich ehrenamtlich.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, Ehrenamtsfreibetrag, oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, jedoch höchstens als geringfügige Beschäftigung.

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist zulässig, außer bei den Ämtern nach § 26 BGB.


Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:

           1.1. Vorsitzende/r

           1.2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r

           1.3. Geschäftsführer/in

           1.4. Kassenwart/in

           1.5. Sportwart/in

           1.6. Jugendwart/in

           1.7. technischer Leiter/in

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind Vorsitzende, der/die stv. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden jährlich abwechselnd für folgende Position durchgeführt:

1. Geschäftsführender Vorstand:

          a) Vorsitzende/r

               Geschäftsführer/in

               Sportwart/in

          b) stellv. Vorsitzende/r

               Kassenwart/in

               Technischer. Leiter/in

2. Der/Die Jugendwart/in und deren Stellvertreter/in werden im gleichen System vom Jugendausschuss gewählt und in der Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder es legt sein Amt nieder, so ist die Ersatzwahl in der nächsten Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereines bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von der/dem Vorsitzenden gemeinsam mit der/dem Kassenwart/in, bei deren Abwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. 

Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 21 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 75 stimmberechtigte Mitglieder dieses schriftlich beantragt und begründet haben.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bönen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Bönen, den 01.04.2015

Frank Stefank                                                           Werner Rabura

Vorsitzender                                                              stv. Vorsitzender